der "DAGO Kinderlobby e.V.",
im Folgenden "Verein" genannt.
Hamburg, den 9. März 2006.






§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein wurde am 17. April 2003 in Hamburg gegründet und führt den Namen „dago Kinderlobby e.V.“ Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist es, die eigenständigen Rechte und Rechtsansprüche von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft bewusst zu machen und sich für deren Umsetzung und Einhaltung einzusetzen bzw. auf Fehlentwicklungen und Missstände hinzuweisen. Der Verein bezweckt, die Anliegen und Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen zu vertreten und im Rahmen der Jugendhilfe und Volksbildung tätig zu sein.

Der Verein orientiert sich dabei an der (für die BRD) seit dem 5.4.1992 gültigen UN-Kinderrechtskonvention

Der Verein setzt sich ein für ...
... eine kindgerechte, menschen- und familienfreundliche Gesellschaft
... eine Reformierung des Erziehungs- und Bildungswesens, ausgerichtet an den natürlichen Bedürfnissen und Entwicklungsschritten von Kindern und Jugendlichen
... angst- und gewaltfreie Erziehung
... mehr Generationengerechtigkeit

Der Verein wird ...
... öffentlich auf die Situation, Anliegen und Forderungen junger Menschen aufmerksam machen
... Kinder und Jugendliche selbst zu Wort kommen lassen
... beraten
... Fragen stellen und Antworten von entsprechend Verantwortlichen einfordern
... Aufklärungs-, Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit leisten
... die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen suchen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch ...
... Informations- und Schulungsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse etc.
... Broschüren, Bücher, Filme, Internetpräsenz und andere Medien
... lokale + regionale bzw. themenspezifische Arbeitskreise
... gewaltfreie Aktionen
... Initiierung und Unterstützung von Beteiligungs- und anderen Projekten, die zum Erreichen des Vereinsziels führen

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag zur Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vereinsvorstand zu richten. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftliche Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Grundsätze sowie die Regeln der Arbeitsordnung zu beachten und zu fördern.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklären. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Erfüllt ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein - insbesondere seine Beitragspflicht - nícht, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig. Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von wenigstens 10 Prozent der Mitglieder - mindestens aber 3 Mitgliedern - einberufen. Ein solcher Antrag muss schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand gestellt werden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung öffentlich angezeigt zu werden. Soweit Satzung oder zwingende Vorschriften des Gesetzes nichts abweichendes bestimmen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins gilt die gesetzliche drei Viertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand
Der Vereinsvorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen und ist für die Abwicklung der lfd. Geschäfte und Aufgaben zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Wählbar sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Zur Überprüfung des Jahresberichts wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist befugt, zur Unterstützung seiner Aufgaben Beiräte aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Zur Deckung der laufenden Geschäftskosten des Vereins werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Vereins Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die in § 2 festgelegten oder ähnliche Zwecke zu verwenden haben.


Impressum